§ 7 Gefahrübergang
1. Mit der Absendung der Lieferung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Unbeschadet etwaiger Gewährleistungsansprüche sind die zu liefernden Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber abzunehmen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an den von X-CITY gelieferten Gegenständen geht erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände wird stets für X-CITY vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt X-CITY Miteigentum an der neuen Sache.
3. Wird der Liefergegenstand vor vollständiger Zahlung der Vergütung an einen Dritten weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss die aufgrund der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an X-CITY ab. Für den Fall eines bestehenden Abtretungsverbots ist eine Weiterveräußerung unzulässig.
4. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt veräußerte Ware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Der Auftraggeber tritt seine Ersatzansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits jetzt an X-CITY ab. X-CITY ist berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Versicherung zu verlangen.
§ 10 Mängelansprüche, Rügepflicht, Schadenersatzansprüche
1. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, so setzen Mängelrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Kaufmann, so gelten für die Frage des Ausschlusses der Mängelrechte wegen Vorliegens von Mängeln im Zeitpunkt des Vertragsschlusses / der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 442 Abs. 1 und 640 Abs. 2 BGB.
2. Soweit dem Auftraggeber gegenüber X-CITY Mängelansprüche zustehen, ist X-CITY nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist X-CITY verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, X-CITY eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten / den Vertrag kündigen oder eine Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen kann. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn X-CITY eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ablehnt oder sie für den Auftraggeber unzumutbar ist oder eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
4. Die eigenmächtige Veränderung oder bestimmungswidrige Nutzung der von X-CITY gelieferten Gegenstände hat zur Folge, dass jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen.
5. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit X-CITY, ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird. Die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruchs wird ferner durch den Betrag des Interesses beschränkt, welches der Auftraggeber an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages hatte. Sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf der Verletzung einer Kardinalpflicht des Vertrages oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet X-CITY nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige von X-CITY sind dem Auftraggeber gegenüber persönlich nicht zum Schadenersatz verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung im Rahmen der Tätigkeit unterlaufen ist, die der Erfüllung der dem Verwender obliegenden Vertragspflichten diente.
7. Die Haftung von X-CITY wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Verjährung
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen 12 Monate. Für etwaige Mängelansprüche von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Sonstiges
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und alle sonstigen, das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen, Zustimmungen usw. sowie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bedürfen der Schriftform.
2. Sollten eine oder einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt bei Vorhandensein von Vertragslücken.
3. Bei Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt Hannover als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Werbung über die Großbildmonitore in den U-Stationen und über die in den Stadtbahnwagen/Stadt-bussen installierten Monitore
§ 1 Geltungsbereich
Bei Aufträgen, die die Werbung durch die Ausstrahlung auf den in den U-Stationen, im oberirdischen Bereich und in den Stadtbahnwagen/Stadtbussen installierten Monitore betreffen, gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH (X-CITY) die nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2 Auftragsdurchführung
1. Der Auftraggeber wird X-CITY spätestens 14 Werktage vor der beabsichtigten Ausstrahlung geeignete Reproduktionsunterlagen zur freien Verfügung stellen. Sollten die Reproduktionsunterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, aufgrund einer verspäteten Ausstrahlung Rechte oder Ansprüche gegenüber X-CITY herzuleiten.
2. Die X-CITY übergebenen Reproduktionsunterlagen müssen die Qualität aufweisen, die erforderlich ist, um sie ohne weitere Bearbeitung in das Sendenetz der Monitore einzuspielen (siehe Formatvorlagenblatt). Sollten die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Reproduktionsunterlagen diesen Anforderungen nicht genügen, ist X-CITY berechtigt, angefallene Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.
3. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die auszustrahlende Werbung von X-CITY mit einer Werbekennzeichnung versehen wird.
4. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so ist er verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausstrahlung der Werbung eigenständig zu überprüfen und X-CITY etwaig festgestellte Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche schriftliche Mängelanzeige, gilt die Ausstrahlung als ordnungsgemäß.
§ 3 Platzierungswünsche
Wegen der Platzierung der über die Monitore auszustrahlenden Werbung können keine verbindlichen Zusagen gemacht werden, außer für das Produkt „Punktwerbung“. Sollten gleichwohl Platzierungswünsche vereinbart worden sein, übernimmt X-CITY für deren Einhaltung keine Gewähr.
§ 4 Zurückweisungsrecht
X-CITY ist berechtigt, die Ausstrahlung der Werbung abzulehnen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Werbung gegen das Gesetz, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt.
§ 5 Konkurrenzausschluss
Die Verpflichtung, keine Werbung für Wettbewerber zu betreiben, wird nicht übernommen.
§ 6 Vertragsdauer
1. Die Vertragsdauer richtet sich nach der vereinbarten Werbedauer. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Spot erstmalig ausgestrahlt wird. Verzögert sich die erstmalige Ausstrahlung des Spots aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt der Vertrag an dem Tag, an dem der Spot erstmalig ausgestrahlt werden sollte.
2. Bei Verträgen mit einer Werbedauer von mindestens einem Jahr verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des Vertragsjahrs schriftlich gekündigt worden ist.
§ 7 Preisvereinbarungen
1. Sollte eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden sein, gilt der in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von X-CITY ausgewiesene Preis als vereinbart.
2. Bei der vereinbarten Vergütung ist bereits berücksichtigt, dass die Monitore, über die die Werbung ausgestrahlt wird, zeitweise ausfallen oder zwecks Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeschaltet werden. Sollte die monatliche Ausfallzeit der Monitore weniger als 5 % der Sendezeit pro Monitor betragen, kann der Auftraggeber gegenüber X-CITY keine Rechte oder Ansprüche herleiten.
3. Wenn die Monitore für einen längeren Zeitraum ausfallen, kann X-CITY wahlweise die so unterbliebene Ausstrahlung zu einem späteren Zeitpunkt oder aber auf einem anderen Monitor (beispielsweise Notbehelfsmonitor) vornehmen oder von der Durchführung der Ausstrahlung endgültig Abstand nehmen. Nimmt X-CITY von der Ausstrahlung endgültig Abstand, wird sie den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall informieren und den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil der Vergütung unverzüglich zurückerstatten. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
4. Im übrigen gelten die Preisvereinbarungen gemäß § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Die für die Ausstrahlung vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Beginn der Ausstrahlung. Als Beginn des vereinbarten Ausstrahlungszeitraums gilt die erstmalige Ausstrahlung der Werbung. Die Aufteilung der vereinbarten Werbedauer auf nicht zusammenhängende Sendetage hat für den Beginn des vereinbarten Ausstrahlungszeitraums keine Auswirkung, dieser beginnt auch in diesem Fall mit der erstmaligen Ausstrahlung der Werbung.
2. Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug geraten, ist X-CITY nach vorheriger Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen.
3. Im übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 9 Stornierung
Bis zum Beginn des vereinbarten Ausstrahlungszeitraums ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt, den Vertrag zu stornieren. Im Fall einer Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, X-CITY eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Sollte die Stornierung spätestens acht Wochen vor Schaltungsbeginn erklärt worden sein, beträgt die pauschale Entschädigung 5 % der vereinbarten Vergütung. Erfolgt die Stornierung spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Ausstrahlungsbeginn, beträgt die Entschädigung 10 % der vereinbarten Vergütung. Ansonsten beträgt die Entschädigung 25 % der vereinbarten Vergütung. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass X-CITY ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 10 Mängelansprüche, Schadenersatzansprüche
Bei etwaigen Mängel- oder Schadenersatzansprüchen gilt der § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 11 Inhalt der Werbung
Für den Inhalt der über X-CITY betriebenen Werbung ist ausschließlich der Auftraggeber zuständig. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Straf-, Wettbewerbs- und Urheberrechts eingehalten werden. Der Auftraggeber stellt X-CITY diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten, die X-CITY dadurch entstehen, dass Dritte Ansprüche gegen sie geltend machen.
§ 12 Werbungsverbot
Ein Verbot der Werbung durch das Verkehrsunternehmen oder die zuständige Aufsichtsbehörde führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum letzten Tag desjenigen Monats, in dem das Verbot ausgesprochen wird. Geleistete Vorauszahlungen sind zu erstatten, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 13 Agentur / Werbemittler
Voraussetzung einer Provisionszahlung an Agenturen oder Werbemittler ist, dass der Ausstrahlungsvertrag unmittelbar von diesen abgeschlossen wird.
§ 14 Urheberrecht
Das Urheberrecht für von X-CITY erstellte Vorlagen, Spots und Bilder liegt ausschließlich bei X-CITY. Dem Auftraggeber ist es untersagt, eine mittelbare oder unmittelbare Nutzung vorzunehmen oder Dritten dies zu gestatten.
§ 15 Sonstiges
Sofern in den Ergänzenden Geschäftsbedingungen keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Verkehrsmittelwerbung
§ 1 Geltungsbereich
Bei Aufträgen, die Werbung an und in Verkehrsmitteln betreffen, gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH (X-CITY) die nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2 Auftragsdurchführung
1. Der Auftraggeber wird X-CITY farbgetreue und maßstabgerechte Entwürfe als DIN A3 Format der beabsichtigten Werbung vorlegen. Sollte es bei gelieferten Folien zu Abweichungen in Größe oder Form von der maßstabgerechten Skizze kommen, ist X-CITY berechtigt, die Umsetzung abzulehnen. Der Mehraufwand bei der Anbringung aufgrund von nicht ordnungsgemäßen Vorlagen oder Folien geht zu Lasten des Auftraggebers. X-CITY ist berechtigt, die vorgelegten Entwürfe unverzüglich zurückzuweisen, wenn Text und/oder Ausführung der Werbung nicht den Richtlinien und Vorgaben des jeweiligen Verkehrsunternehmens entsprechen oder nicht auszuschließen ist, dass die Werbung gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt. Sollte X-CITY von dem ihr zustehenden Zurückweisungsrecht Gebrauch machen, stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatz- oder sonstigen Erstattungsansprüche zu.
2. X-CITY wird das jeweilige Verkehrsunternehmen oder einen beliebigen Dritten damit beauftragen, die von dem Auftraggeber gewünschte Werbung an und in den Fahrzeugen anzubringen, die Werbung während der Dauer des Vertrages instandzuhalten und nach Beendigung des Vertrages ordnungsgemäß zu beseitigen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Das gilt insbesondere auch für die beim Anbringen der Werbung ggf. erforderliche Grundlackierung des Fahrzeugs.
3. Nach Beendigung des Vertrages wird X-CITY das Fahrzeug auf Kosten des Auftraggebers neutralisieren. Sofern bei der Werbung Folien verwendet worden sind, ist der Lackuntergrund des Fahrzeugs in einen einwandfreien Zustand zu setzen. Bei Ganzbemalung der Fahrzeuge ist eine Grundlackierung und die Rücklackierung des Fahrzeugs in die von den Verkehrsunternehmen üblicherweise verwendete Farbe erforderlich. Die Neutralisierung der Fahrzeuge wird von X-CITY ohne gesonderten Auftrag veranlasst und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Neutralisierungskosten des Fahrzeugs sind von dem Auftraggeber auch dann zu tragen, wenn der Vertrag frühzeitig beendet worden ist.
§ 3 Platzierungswünsche
Sofern Linien, Strecken- und Platzierungsvereinbarungen getroffen worden sind, können diese nur erfüllt werden, soweit die betrieblichen Verhältnisse und die Rücksicht auf bereits angebrachte Werbung dem nicht entgegenstehen.
§ 4 Konkurrenzausschluss
Eine Verpflichtung, keine Werbung für Wettbewerber zu betreiben, wird nicht übernommen.
§ 5 Vertragsdauer
1. Die Vertragsdauer richtet sich nach der vereinbarten Werbedauer. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Verkehrsmittel erstmalig mit der Werbung im Verkehr eingesetzt wird. Verzögert sich der erstmalige Einsatz des Fahrzeugs aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt der Vertrag an dem Tag, an dem das Fahrzeug erstmalig eingesetzt werden sollte.
2. Bei Verträgen mit einer Werbedauer von mindestens einem Jahr verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des Vertragsjahrs schriftlich gekündigt worden ist.
§ 6 Preisvereinbarungen
1. Sollte eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden sein, gilt der in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von X-CITY ausgewiesene Preis als vereinbart.
2. Wenn sich die in der Preisliste ausgewiesenen Preise erhöhen, ist X-CITY berechtigt, eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Erhöhung wird frühestens sechs Monate nach Zugang des Erhöhungsverlangens wirksam. Bei Preiserhöhungsverlangen von mehr als 10 v. H. ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des 6. Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu kündigen.
3. Im übrigen gelten die Preisvereinbarungen gemäß § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Die für die Werbung vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor dem Einsatz des die Werbung tragenden Fahrzeugs.
2. Kosten für die Herstellung der Werbung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
3. Im übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 8 Höhere Gewalt / Vorübergehender Ausfall von Verkehrsmitteln
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von X-CITY nicht zu vertretenden Hindernissen – beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebseinschränkung oder Betriebsunterbrechung – verlängert sich die vereinbarte Werbedauer um den entsprechenden Zeitraum. X-CITY haftet nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Werbung infolge höherer Gewalt oder sonstiger von X-CITY nicht zu vertretender Hindernisse. Gleiches gilt bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Werbung. In diesem Fall verlängert sich die vereinbarte Werbedauer um den Zeitraum, in dem die vereinbarte Werbung aufgrund des Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung nicht ausgehangen hat. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Eine Verlängerung der vereinbarten Werbedauer tritt nicht ein, wenn die Lieferung oder Leistung zu einem fest bestimmten Termin erbracht werden muss und nicht nachgeholt werden kann (z.B. bei Sonderveranstaltungen, wie Messen).
§ 9 Werbungsverbote
Ein Verbot der Werbung durch das Verkehrsunternehmen oder die zuständige Aufsichtsbehörde führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum letzten Tag desjenigen Monats, in dem das Verbot ausgesprochen wird. Geleistete Vorauszahlungen sind zu erstatten, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 10 Mängelansprüche, Schadenersatzansprüche
1. Sollte die Werbung von einem Dritten erstellt worden sein, der unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt worden ist, trifft X-CITY keine Haftung. In diesem Fall stellt der Auftraggeber X-CITY von sämtlichen Ansprüchen des das Fahrzeug zur Verfügung stellenden Verkehrsunternehmens frei.
2. Bei etwaigen Mängel- oder Schadenersatzansprüchen gilt § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 11 Inhalt der Werbung
Für den Inhalt der Werbung ist ausschließlich der Auftraggeber zuständig. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Straf-, Wettbewerbs- und Urheberrechts eingehalten werden. Der Auftraggeber stellt X-CITY diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten, die X-CITY dadurch entstehen, dass Dritte Ansprüche gegen sie geltend machen.
§ 12 Sonstiges
Sofern in den Ergänzenden Geschäftsbedingungen keine anderweitige Regelung getroffen wird, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Werbung durch Plakatanschläge
§ 1 Geltungsbereich
Bei Aufträgen, die die Werbung durch den Aushang von Plakaten betreffen, gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH (X-CITY) die nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2 Auftragsdurchführung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, X-CITY die zur vollständigen Ausfüllung der vereinbarten Anschlagsfläche notwendige Anzahl von Plakaten zzgl. einer ausreichenden Ersatzmenge und das sonstige zu klebende Material kostenfrei und rechtzeitig, spätestens bis zum 10. Werktag vor Anschlagsbeginn, zur Verfügung zu stellen. Sollte das Material nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, aufgrund eines verspäteten Anschlags Rechte oder Ansprüche gegenüber X-CITY herzuleiten.
2. Die Plakatierung erfolgt für Allgemeinstellen, Ganzstellen im Dekadenrhythmus. Für Megalight und City-Light-Poster gilt ein Wochenrhythmus. Großflächen werden je nach Standort im Wochen- oder Dekadenrhythmus ausgehängt. Der genaue Aushangrhythmus der jeweils gebuchten Plakatfläche ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Aus technischen Gründen kann die Plakatierung geringe Zeiträume früher oder später beginnen bzw. enden. Ersatzansprüche aus diesem Grund bestehen nicht. Die Dekaden 01 und 34 sind mit 14 Kalendertagen angegeben und werden mit 11 Kalendertagen berechnet. Plakatierungsausfälle in diesen Dekaden werden mit den Freiaushangtagen verrechnet (außer Jahresbelegung).
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, X-CITY rechtzeitig unter Angabe von Gründen darüber zu informieren, dass das Plakat- oder Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden kann. Sollte diesbezüglich nicht bei Auftragserteilung eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sein, ist X-CITY berechtigt, die Durchführung des Auftrags abzulehnen oder eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
4. Die Rücksendung der nicht verbrauchten Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anschlagsende schriftlich verlangt wird. Plakate, die nicht innerhalb dieser Frist zurückgefordert werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum von X-CITY über.
5. Während der vereinbarten Anschlagszeit übernimmt X-CITY die ordnungsgemäße Durchführung der Anschläge. Die von X-CITY zu erbringende Leistung umfasst das Anbringen, die Beaufsichtigung, die Pflege und bei rechtzeitigem Bekanntwerden das Ausbessern bzw. das Erneuern beschädigter Anschläge. Zudem übernimmt X-CITY die Instandhaltung, die Kennzeichnung und die Nummerierung der Anschlagstellen.
§ 3 Platzierungswünsche
Bei Plakaten, die an allgemeinen Anschlagstellen ausgehängt werden sollen, können keine verbindlichen Zusagen über die konkrete Platzierung gemacht werden. Sollten gleichwohl Platzierungswünsche vereinbart worden sein, übernimmt X-CITY für deren Einhaltung keine Gewähr.
§ 4 Zurückweisungsrecht
X-CITY ist berechtigt, den Anschlag von Plakaten abzulehnen, wenn das Anbringen der Plakate für sie aufgrund des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder wenn nicht auszuschließen ist, dass der Inhalt der Plakate gegen das Gesetz, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt.
§ 5 Konkurrenzausschluss
1. Sofern der Auftrag durch eine Werbeagentur oder einen Werbemittler erteilt worden ist, verpflichtet sich dieser gegenüber X-CITY, den Namen des Werbetreibenden und das zu bewerbende Produkt und/oder die zu bewerbende Produktgruppe mitzuteilen.
2. Die Verpflichtung, Angaben über das zu bewerbende Produkt und/oder die zu bewerbende Produktgruppe zu machen, gilt auch für die Werbetreibenden, die den Auftrag ohne die Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbemittlers erteilen.
§ 6 Vertragsdauer
1. Die Vertragsdauer richtet sich nach der Dauer der vereinbarten Anschlagszeit. Wünscht der Auftraggeber eine Unterbrechung des Anschlags, ist die vereinbarte Vergütung gleichwohl zu zahlen. Die Fortsetzung des Anschlags ist als neuer Auftrag zu behandeln. Vereinbaren die Parteien, dass die Anschlagszeit verlängert wird, gilt auch die Vertragslaufzeit als verlängert.
2. Bei Verträgen mit einer Werbedauer von mindestens einem Jahr verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des Vertragsjahrs schriftlich gekündigt worden ist.
§ 7 Preisvereinbarung
1. Sollte eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden sein, gilt der in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von X-CITY ausgewiesene Preis als vereinbart.
2. Im übrigen gelten die Preisvereinbarungen gemäß § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Anbringung der Plakate.
2. Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug geraten, ist X-CITY nach vorheriger Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen.
3. Im übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
1. Befindet sich der Auftraggeber mit dem Ausgleich von Rechnungen aus demselben oder einem anderen Vertragsverhältnis mit X-CITY in Verzug, so ist X-CITY berechtigt, die Durchführung weiterer Anschläge von einer Vorauszahlung und von dem Ausgleich der noch offenstehenden Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vorliegen.
2. Kann X-CITY den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind oder unterlässt X-CITY die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. X-CITY hat sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen.
§ 10 Mängelansprüche, Schadenersatzansprüche
Bei etwaigen Mängel- oder Schadenersatzansprüchen gilt der § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X-CITY MARKETING Hannover GmbH.
§ 11 Inhalt der Werbung
Für den Inhalt der über X-CITY betriebenen Werbung ist ausschließlich der Auftraggeber zuständig. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Straf-, Wettbewerbs- und Urheberrechts eingehalten werden. Der Auftraggeber stellt X-CITY diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten, die X-CITY dadurch entstehen, dass Dritte Ansprüche gegen sie geltend machen.
§ 12 Begriffsbestimmung
1. Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbetreibender dienen.
2. Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbetreibenden dienen.
3. City-Light-Poster sind verglaste und hinterleuchtete Vitrinen zur Anbringung eines Plakats im Format 4/1 (118,5 cm breit und 175 cm hoch).
4. Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbetreibenden dienen und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind. Sind mehrere Großflächen gleichzeitig sichtbar, gelten sie nur dann als ein Standort, wenn sie einen geringeren Abstand als 7,20 m bei gerader Anordnung oder 3,60 m bei sonstiger Anordnung haben oder auf andere Weise baulich unterbrochen sind.
5. Spezialstellen sind Säulen, Tafeln oder Flächen oder beleuchtete oder unbeleuchtete Vitrinen, die weder allgemeine Anschlagstellen (Abs. 1) noch Ganzstellen (Abs. 2) noch Großflächen (Abs. 3) sind oder im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten/Abweichungen aufweisen.
§ 13 Plakatformate
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, müssen Plakatformate den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683) genügen. Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
2. Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Andere DIN-Formate gelten nur als vereinbart, wenn dies ausdrücklich geregelt ist.
§ 14 Sonstiges
Sofern in den Ergänzenden Geschäftsbedingungen keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X-CITY MARKETING Hannover GmbH.